§ 4 Grundausbildung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Selbststudium

§ 4.

Für das Selbststudium sind die erforderlichen Lernbehelfe zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20000802

Dokumentnummer

NOR40009775

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