Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 120/2012).
Beratung und Abstimmung
§ 4.
(1) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.
(2) Jede Sitzung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters.
(3) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet die Senatsmitglieder bei der weiteren Beratung und Abstimmung.
(4) Über den Spruch und die Begründung kann getrennt abgestimmt werden.
(5) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und Beschlußfassung im Berufungssenat in Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt worden ist, durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufwege ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10008929
Dokumentnummer
NOR12109711
alte Dokumentnummer
N6199442617J
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