§ 4 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 4. Besondere Voraussetzungen

(1) Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.

(2) Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt. Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann.

(3) Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden.

Schlagworte

Übersetzerausbildung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119211

alte Dokumentnummer

N7197131083L

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