§ 4 GMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Zeitpunkt und Form der Meldung

§ 4.

(1) Meldende Finanzinstitute haben die Meldung jeweils bis Ende des Monates Juni eines Kalenderjahres für den davor liegenden Meldezeitraum zu übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Die Meldung gilt als Abgabenerklärung.

(2) § 112 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174151

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