§ 4 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

§ 4

Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:

  1. 1. Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:
  1. a. die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
  2. b. die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
  3. c. die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;
  4. d. die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;
  1. 2. das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;
  2. 3. Verteilergebietsdelta in kWh/h.

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