§ 4
Jeweils für den Zeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Verteilergebietsmanager als stündliche Werte zu melden:
- 1. Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für die Grenzkopplungspunkte auf Verteilernetzebene:
- a. die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
- b. die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
- c. die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt;
- d. die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h;
- 2. das Volumen des nutzbaren Netzpuffers (Linepack) im Verteilergebiet in kWh;
- 3. Verteilergebietsdelta in kWh/h.
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