Zahlungspflicht
§ 4
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zahlungspflicht
§ 4
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)