§ 4 GKE-AustauschV

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2005

Technisch-organisatorisches Verfahren des Datenaustausches

§ 4.

(1) Die Übermittlung von Daten gem. §§ 2 und 3 an die in § 1 genannten Einrichtungen hat über das Netz der Europäischen Zentralbank zu erfolgen.

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