Sachkenntnisse
§ 4
(1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse sind jedenfalls nachgewiesen durch ein Zeugnis oder ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen:
- 1. Studienrichtungen:
- a) Medizin,
- b) Veterinärmedizin,
- c) Pharmazie,
- d) Chemie (einschließlich Lehramt),
- e) Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
- f) Lebensmittel- und Biotechnologie,
- g) Biologie;
- 2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie;
- 3. Höhere Lehranstalt
- a) für Chemie,
- b) für Chemieingenieurwesen,
- c) Kolleg für Chemie;
- 4. Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften);
- 5. Fachschule für Chemie;
- 6. Ausbildung im Lehrberuf
- a) Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
- b) Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker);
- 7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
- 8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
- 9. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
- a) das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
- b) das Gewerbe des Drogisten,
- c) das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
- 10. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
(2) Zeugnisse und Diplome über im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Sinne des Abs. 1 müssen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.
(3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachAnlage 4 nachgewiesen werden.
(4) Für den Bezug von Giften für die Landwirtschaft können die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse auch durch einen im Ausführungsgesetz des betreffenden Landes zu § 49 des Chemikaliengesetzes 1996 geregelten Sachkundenachweis für die Verwendung von Giften nachgewiesen werden.
(5) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Kurses, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt wurde, nachgewiesen werden, wenn dieser Kurs als mit dem in Anlage 4 festgelegten Kurs gleichwertig anzusehen ist.
(6) Wer einen Kurs nach Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Anlage 4 entspricht.
(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Anlage 4 hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.
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