§ 4 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

§ 4.

(1) Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn

  1. 1. es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
  2. 2. Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder
  3. 3. mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.

(2) Abs. 1 Z. 2 gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.

(3) Als Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 sind nicht anzusehen:

  1. 1. das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
  2. 2. das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
  3. 3. die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.

Schlagworte

Einfahrt

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069984

alte Dokumentnummer

N5197418382S

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