§ 4 Gewerbestrukturverbesserungsgesetz 1969

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1969

§ 4.

(1) Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen, daß

  1. a) der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,
  2. b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
  3. c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder
  4. d) soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.

(2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006279

Dokumentnummer

NOR12069398

alte Dokumentnummer

N5196927383L

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