§ 4.
(1) Bei Gewährung von Förderungen ist die Rückzahlung für den Fall vorzusehen, daß
- a) der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben macht,
- b) das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
- c) die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder Bedingungen durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht eingehalten werden, oder
- d) soweit bei Gewährung der Förderung vorgesehen, Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder Überprüfungen nicht ermöglicht werden.
(2) Für die Fälle des Abs. 1 ist die Rückzahlung der Förderungsmittel zuzüglich einer Verzinsung für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem 2 von Hundert über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank liegenden Zinssatz vorzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006279
Dokumentnummer
NOR12069398
alte Dokumentnummer
N5196927383L
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