Nachweis des günstigen Studienerfolges
§ 4.
Zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 51 Abs. 1 Z 5 StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (§ 39 Abs. 2 StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2026
Gesetzesnummer
20013091
Dokumentnummer
NOR40275197
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