§ 4.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Mittelverwendungen innerhalb ihres Teilvoranschlages
- 1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020
Gesetzesnummer
20010895
Dokumentnummer
NOR40220609
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