§ 4 Gesetzliche Zinsen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1868

§ 4

§. 4. Ueber die Frist zur Zahlung der Zinsen entscheidet die Verabredung. Wird hierüber keine Verabredung getroffen, so sind die Zinsen bei Zurückzahlung des Capitales, oder wenn der Vertrag auf mehrere Jahre geschlossen wurde, jährlich abzuführen.

Zinsen dürfen im Vorhinein ohne alle Beschränkung abgezogen oder gefordert werden.

Schlagworte

Kapital

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Gesetzesnummer

10001674

Dokumentnummer

NOR12019819

alte Dokumentnummer

N2186825605S

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