§ 4
§. 4. Ueber die Frist zur Zahlung der Zinsen entscheidet die Verabredung. Wird hierüber keine Verabredung getroffen, so sind die Zinsen bei Zurückzahlung des Capitales, oder wenn der Vertrag auf mehrere Jahre geschlossen wurde, jährlich abzuführen.
Zinsen dürfen im Vorhinein ohne alle Beschränkung abgezogen oder gefordert werden.
Schlagworte
Kapital
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Gesetzesnummer
10001674
Dokumentnummer
NOR12019819
alte Dokumentnummer
N2186825605S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)