§ 4 Geschäftsordnung der Kuratorien an den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 4.

(1) Die Wahl der gemäß § 117 Abs. 2 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium der Berufspädagogischen Akademie aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden vier Lehrer sowie die Wahl der gemäß § 124 Abs. 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes vom Lehrerkollegium der Pädagogischen Akademie aus seiner Mitte in das Kuratorium zu entsendenden drei Lehrer hat in einer Wahlversammlung unter dem Vorsitz des Amtsdirektors des Landesschulrates in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

(2) Alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie sind vom Landesschulrat nachweislich schriftlich von Ort und Zeit der Wahlversammlung zu verständigen. Die Verständigung ist zeitgerecht erfolgt, wenn sie spätestens am zehnten Tag vor dem Termin der Wahlversammlung zugestellt oder zur Post gegeben wurde.

(3) Wahlvorschläge können zu Beginn der Wahlversammlung von jedem Mitglied des Lehrerkollegiums eingebracht werden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Lehrerkollegiums der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. der betreffenden Pädagogischen Akademie einschließlich des Direktors. Wählbar sind nur Lehrer, die an der betreffenden Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie mit mindestens halber Lehrverpflichtung tätig und disziplinär unbescholten sind. Der Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. der Pädagogischen Akademie, der dem Kuratorium schon von Gesetzes wegen angehört, ist nicht wählbar.

(4) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Kandidaten eine absolute Mehrheit, so hat in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen stattzufinden. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(5) Die Namen der gewählten Lehrer sind vom Direktor der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie dem Präsidenten des Landesschulrates mitzuteilen. Sie sind durch Anschlag an der Amtstafel der Berufspädagogischen Akademie bzw. Pädagogischen Akademie zu verlautbaren.

(6) Jedes Mitglied des Lehrerkollegiums kann die Wahl wegen Verletzung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze anfechten. Die Anfechtung ist binnen zwei Wochen ab Verlautbarung der Namen der gewählten Lehrer beim Landesschulrat einzubringen, der sie mit den Wahlakten dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Entscheidung vorzulegen hat. Stellt der Bundesminister für Unterricht und Kunst fest, daß bei Einhaltung der Wahlvorschriften das Ergebnis der Wahl anders hätte lauten können, so hat er die Wahl insoweit für ungültig zu erklären. Sie ist in diesem Falle binnen eines Monats im Umfang der Ungültigkeitserklärung zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10009415

Dokumentnummer

NOR12120182

alte Dokumentnummer

N7197640722L

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