§ 4.
(1) Die Funktionsperiode der nominierten Mitglieder des Beirats beträgt 5 Jahre. Wiedernominierungen sind zulässig.
(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.
(3) Der oder die Vorsitzende des Beirates kann, falls dies von diesem/r nach dem Verhandlungsstande für erforderlich gehalten wird, den Sitzungen des Beirates auch Fachexperten oder Fachexpertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirates sind, beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachexperten oder Fachexpertinnen hat der Vorsitz zu entsprechen. Diese Fachexperten oder Fachexpertinnen haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008400
Dokumentnummer
NOR40150200
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