§ 4 Geschäftsführung und Organisation des Metrologiebeirates

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 4.

(1) Die Funktionsperiode der nominierten Mitglieder des Beirats beträgt 5 Jahre. Wiedernominierungen sind zulässig.

(2) Für jedes Beiratsmitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied vertritt das ordentliche Mitglied bei dessen Verhinderung.

(3) Der oder die Vorsitzende des Beirates kann, falls dies von diesem/r nach dem Verhandlungsstande für erforderlich gehalten wird, den Sitzungen des Beirates auch Fachexperten oder Fachexpertinnen, die keine regulären Mitglieder des Beirates sind, beiziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder nach Beiziehung solcher Fachexperten oder Fachexpertinnen hat der Vorsitz zu entsprechen. Diese Fachexperten oder Fachexpertinnen haben bei den Abstimmungen kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008400

Dokumentnummer

NOR40150200

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