Zulassungsvoraussetzungen
§ 4.
(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
- 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
- 3. der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008582
Dokumentnummer
NOR40156229
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