§ 4 Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Zulassungsvoraussetzungen

§ 4.

(1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
  2. 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
  3. 3. der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008582

Dokumentnummer

NOR40156229

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)