§ 4 Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2022

Vollziehung

§ 4.

(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 und 4 ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012036

Dokumentnummer

NOR40247448

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