§ 4
Ausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben wurden und die der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 16. November 1976 über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen im Sinne des § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.
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