§ 4 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4.

(1) Soweit es mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar und aus Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Beirates gemäß § 9 mit Bescheid bestimmen, daß der Importausgleichssatz gemäß § 3 ganz oder teilweise ermäßigt wird.

(2) Wird der Bescheid gemäß Abs. 1 geändert, so ist die Ausfertigung des ursprünglichen Bescheides über Verlangen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat je eine Ausfertigung des eingezogenen und des neu ausgestellten Bescheides an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004524

Dokumentnummer

NOR12049278

alte Dokumentnummer

N3198718185R

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