§ 4 Gefahrenzonenpläne

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1976

§ 4.

(1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:

  1. a) Die Erkundung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
  2. b) Die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse.

(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3) zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132515

alte Dokumentnummer

N8197621742L

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