§ 4.
(1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangrundlagen zu erheben. Diese Erhebung hat insbesondere zu umfassen:
- a) Die Erkundung der Gefahrenursachen unter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen, meteorologischen, klimatischen und biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen und der übrigen anthropogenen Einflüsse,
- b) Die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Informationen über Häufigkeit und Ausmaß bisheriger auf Wildbäche oder Lawinen zurückzuführender Schadensereignisse.
(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangrundlagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes (§ 5 Abs. 3) zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132515
alte Dokumentnummer
N8197621742L
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