§ 4 GebührenämterfusionsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 4

§ 4. Der Aufgabenkreis des Finanzamts Klagenfurt wird um die bisher gemäß § 7 AVOG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt zugewiesenen Aufgaben erweitert.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)