§ 4 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997 und Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 144/2001.

§ 4.

(1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12056054

alte Dokumentnummer

N3199749750L

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