Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997 und Abs. 10 idF BGBl. I Nr. 144/2001.
§ 4.
(1) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringen.
(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.
(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12056054
alte Dokumentnummer
N3199749750L
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