§ 4.
Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anwendung der mit dem Buchstaben „C“ bezeichneten Vertragszollsätze durch Verordnung auszusetzen, wenn die in der Vereinbarung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Österreich, BGBl. Nr. 17/1980, festgelegte Voraussetzung betreffend die von den Vereinigten Staaten zugesicherte Aufrechterhaltung des Marktzutrittes für österreichischen Käse nicht gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006655
Dokumentnummer
NOR12072614
alte Dokumentnummer
N5198012447I
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