zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2
Ausweisung des Versorgermixes
§ 4.
(1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
- 1. Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;
- 2. erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;
- 3. sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.
- Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.
(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
- 1. Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise:sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
- 2. Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
20010762
Dokumentnummer
NOR40242103
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