§ 4 G-EnlD-VO 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Wochenerhebungen

§ 4

(1) Jeweils an jedem Mittwoch sind spätestens bis 14 Uhr für den Erhebungszeitpunkt 6 Uhr zu melden:

  1. 1. von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen der gesamte Speicherinhalt;
  2. 2. von den Erdgashändlern das gespeicherte Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
  3. 3. von den Erdgashändlern das für die österreichische Endverbraucherversorgung verfügbare Arbeitsgasvolumen je Speicherunternehmen;
  4. 4. von den Speicherunternehmen die Summe der vertraglich gebundenen Speicherraten;
  5. 5. von den Produzenten die Summe der vertraglich gebundenen Produktionsraten.

(2) Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und Z 3 können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigten Erdgashändler übermittelt werden. In diesem Fall ist der Erdgashändler von seiner Meldepflicht an die E-Control entbunden.

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