§ 4 G betr. fund. Bankschuldverschreibungen

Alte FassungIn Kraft seit 11.2.1905

§ 4.

Die Mitsperre des Regierungskommissärs kann hinsichtlich jener Bestände an Bargeld und Wertpapieren entfallen, die nach dem Ermessen des Regierungskommissärs zur Besorgung des laufenden Dienstes erforderlich sind.

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