Auszahlung der Funktionsgebühr
§ 4.
Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr (§ 2) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Gesetzesnummer
20008820
Dokumentnummer
NOR40161907
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