§ 4 Funktionsgebühren- und Sitzungsgeld-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.2014

Auszahlung der Funktionsgebühr

§ 4.

Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr (§ 2) ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20008820

Dokumentnummer

NOR40161907

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