§ 4 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

1. Unterabschnitt

VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND Verwendungsbezeichnung „Botschafter''

§ 4

§ 4. Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:

  1. 1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
  1. a) der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
  2. b) dessen Stellvertreter,
  3. c) die Leiter von Sektionen,
  4. d) der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
  5. e) der Leiter des Generalinspektorates,
  6. f) der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro'' und
  7. g) der Leiter der Abteilung „Protokoll'';
  1. 2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
  1. a) die Stellvertreter von Sektionsleitern und
  2. b) die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.

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