ABSCHNITT II
Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung
§ 4
(1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:
- a) Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1); die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;
- b) widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
- c) jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
- d) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung.
(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen.
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