Schnittstellen
§ 4
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die verbindlichen internationalen Vorschriften durch Verordnung die Luftschnittstellen für Funkanlagen festsetzen soweit keine harmonisierten Schnittstellen bestehen; er hat dabei auf den Stand der Technik sowie auf die relevanten internationalen Vorschriften Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20001617
Dokumentnummer
NOR40024628
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