§ 4 FSG-VBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Begleitende Schulung

§ 4.

(1) Nachdem vom Bewerber 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten zurückgelegt worden sind, haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

  1. 1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt,
  2. 2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Geschwindigkeit und Blicktechniken (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

(2) Nach der begleitenden Schulung gemäß Abs. 1 und weiteren 1 000 km im Zuge von Ausbildungsfahrten haben sich der Bewerber und der oder die Begleiter einer weiteren begleitenden Schulung durch einen Ausbildner gemäß § 7 zu unterziehen. Diese umfaßt

  1. 1. die Durchführung einer Ausbildungsfahrt in der Dauer von einer Unterrichtseinheit, wobei der oder ein Begleiter neben dem Bewerber sitzt.
  2. 2. ein individuelles Gespräch des Ausbildners gemäß § 7 mit dem Bewerber und dem oder den Begleiter(n) in der Dauer von zwei Unterrichtseinheiten über die Erkenntnisse der Ausbildungsfahrten, wobei jedenfalls das Thema Partnerkunde und Gefahrenlehre (bisherige persönliche Erfahrungen, Analysen von Gefahrenschwerpunkten, Konsequenzen, Erkenntnisse und Vorsätze) ausführlich besprochen werden muß.

(3) Dem Bewerber ist die Durchführung der begleitenden Schulung jeweils durch das Formular gemäß Anlage 2 von der Fahrschule zu bestätigen.

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