Körpergröße
§ 4.
(1) Die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen setzt eine Körpergröße von mindestens 155 cm, bei Kraftfahrzeugen der Klassen C, C1 und D von mindestens 160 cm und bei Kraftfahrzeugen der Klasse A von höchstens 200 cm voraus.
(2) Personen, deren Körpergröße das im Abs. 1 angeführte Mindestmaß nicht erreicht oder Höchstmaß überschreitet, gelten unter den in § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 FSG angeführten Voraussetzungen als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet, wenn dieser Mangel durch die Verwendung von Behelfen, Fahrzeugen mit bestimmten Merkmalen oder Ausgleichkraftfahrzeugen ausgeglichen werden kann.
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