Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem
§ 4.
(1) Anlässlich des Ablaufes der ABS-Dauer gemäß § 1 Abs. 1 zweiter Satz hat das letzte Mentoringgespräch stattzufinden. Sofern das vorangegangene Mentoringgespräch weniger als einen Monat zurückliegt, kann dieser Termin in abgekürzter Form abgehalten werden und sich gegebenenfalls auf die Auslese der Daten beschränken. Die Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem ist dem Teilnehmer zu bestätigen und der Behörde mitzuteilen. Der Teilnehmer ist berechtigt das Gerät aus seinem Fahrzeug ausbauen zu lassen. Die Behörde hat auf Antrag die Herstellung eines neuen Führerscheines zu veranlassen. Nach Ablauf der ABS-Dauer erlischt die in § 1 Abs. 1 Z 4 genannte Auflage der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem.
(2) Hat der Teilnehmer am Alternativen Bewährungssystem seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) während der ABS-Dauer ins Ausland verlegt, so bleibt es ihm freigestellt, die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem in Österreich fortzusetzen oder aus diesem auszuscheiden. Scheidet der Teilnehmer aus dem System aus, ist nach § 6 vorzugehen. Wird die Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem fortgesetzt, so ist das Verfahren von der bisher zuständigen Behörde und der ABS-Institution weiterzuführen. Diesfalls hat diese Behörde die Behörde des nunmehrigen Wohnsitzstaates nach Ablauf der ABS-Dauer von der Beendigung der Teilnahme am Alternativen Bewährungssystem zu informieren und ihr mitzuteilen, dass nichts gegen die Ausstellung eines Führerscheines ohne Auflage der Verwendung der Alkoholwegfahrsperre spricht. Wurde der Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1 FSG) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, ist in diesem Fall ein Führerschein von der letzten österreichischen Wohnsitzbehörde auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009799
Dokumentnummer
NOR40190909
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