§ 4 FrStEVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 7 Abs. 2, BGBl. Nr. 777/1994

Angemessene Studiendauer

§ 4.

(1) Als angemessene Studiendauer ordentlicher Studien ist

  1. 1. bei Erweiterungsstudien das Doppelte der gesetzlichen Studiendauer,
  2. 2. bei Aufbaustudien und Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer,
  3. 3. bei Doktoratsstudien, die ein Diplomstudium voraussetzen, das Dreifache der gesetzlichen Studiendauer; ist keine Studiendauer festgelegt, beträgt die angemessene Studiendauer zwölf Semester,
  4. 4. bei den übrigen Studien die gesetzlich höchstzulässige Studiendauer

(2) Als angemessene Studiendauer von Hochschullehrgängen und -kursen ist deren im Unterrichtsplan vorgesehene Dauer zuzüglich allfälliger Reprobationsfristen für die Abschlußprüfung anzusehen.

(3) Die angemessene Studiendauer für Studienbewerber, denen Ergänzungsprüfungen zur Erlangung der Gleichwertigkeit des Reifezeugnisses aufgetragen wurden, sowie für die außerordentlichen Hörer und Gasthörer entspricht der Zahl der im Zulassungsbescheid (Studienbuchblatt) vorgesehenen Semester.

(4) Die angemessene Studiendauer verlängert sich um die Zahl jener Semester, in denen eine Studienbehinderung oder eine Beurlaubung für andere als Studienzwecke vorlag.

Schlagworte

Hochschullehrkurs

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10009951

Dokumentnummer

NOR12125601

alte Dokumentnummer

N7199440743J

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