§ 4 Fremdenpolizeigesetz

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.1954

§ 4.

Das Aufenthaltsverbot erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Kann ein Fremder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht außer Landes geschafft werden oder treffen die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe nur für Teile des Bundesgebietes zu, kann das Aufenthaltsverbot auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10005231

Dokumentnummer

NOR12058591

alte Dokumentnummer

N4195413003P

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