§ 4.
Das Aufenthaltsverbot erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit erlassen werden. Kann ein Fremder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht außer Landes geschafft werden oder treffen die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe nur für Teile des Bundesgebietes zu, kann das Aufenthaltsverbot auch auf Teile des Bundesgebietes beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10005231
Dokumentnummer
NOR12058591
alte Dokumentnummer
N4195413003P
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