§ 4 Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.2022

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 4.

(1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.

(2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20011957

Dokumentnummer

NOR40245325

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