Ausschreibungen und Bekanntmachungen
§ 4.
(1) Sämtliche Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, oder Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018, sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen. Alle für die Besetzung maßgeblichen Qualifikationen sind in diese Texte aufzunehmen.
(2) Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018 (50 % Frauenquote in der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe) nicht erfüllt sind, ist in Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert, sowie dass Frauen bei gleicher Eignung wie der bestgeeignete Mitbewerber vorrangig aufgenommen oder bestellt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen Des Weiteren ist bereits vor der Ausschreibung oder Bekanntmachung durch die jeweilige Dienststelle oder das jeweilige Kommando die Gewichtung der in der Ausschreibung oder Bekanntmachung genannten Ernennungserfordernisse an die Dienstbehörde zu übermitteln.
(3) Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle oder des jeweiligen Kommandos in einer Verwendung oder Funktion unter 50 % liegt, ist im Ausschreibungs- oder Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Funktion besonders erwünscht sind.
(4) Bedienstete sind über interne und externe Ausschreibungen, Bekanntmachungen von Funktionen oder Interessenserhebungen von der betreffenden Dienststellenleiterin oder dem betreffenden Dienststellenleiter oder von der betreffenden Kommandantin oder dem betreffenden Kommandanten auch während einer der Inanspruchnahme einer Elternkarenz, zeitgerecht und bedarfsadäquat zu informieren (bzw. jedenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, diese Informationen durch Nutzung der elektronischen Jobbörse (ESS) einzusehen).
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sowohl auf zivile, als auch auf militärische Funktionen anzuwenden.
Schlagworte
Ausschreibungstext, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214415
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