Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4.
Alle internen und externen Schriftstücke und sonstigen Veröffentlichungen des Ressorts sind geschlechtergerecht zu formulieren. Personenbezeichnungen sind in weiblicher bzw. männlicher oder neutraler Form zu verwenden, wofür die technischen Voraussetzungen zu schaffen sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2024
Gesetzesnummer
20012010
Dokumentnummer
NOR40247029
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
