§ 4 Frauenförderungsplan BMDW

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2018

§ 4.

(1) Vorgesetzte und Personalabteilungen übernehmen durch eine aktive Mitgestaltung der Umsetzung, insbesondere durch Erarbeitung und Kommunikation frauenfördernder Maßnahmen eine Vorbildfunktion.

(2) Die Führungskräfte sind für die Umsetzung von frauenfördernden Maßnahmen durch verpflichtende begleitende Maßnahmen (z. B. Schulungen, Information) verantwortlich.

(3) Führungskräfte haben Frauen bei der Gestaltung ihrer Laufbahn aktiv zu unterstützen. In den Mitarbeiter/innengesprächen ist auf die Ziele des Frauenförderungsplanes des Ressorts hinzuweisen.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021

Gesetzesnummer

20010537

Dokumentnummer

NOR40210955

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