§ 4 Frauenförderungsplan BMB

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Auswahlverfahren

§ 4.

(1) In Bewerbungsgesprächen sind frauendiskriminierende Fragestellungen unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden: bestehende oder frühere Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, Teilzeitbeschäftigung, Lebensalter und Familienstand. Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis oder zum neuerlichen Abschluss eines befristeten Vertrages sein. Schwangere Frauen sind vielmehr so zu behandeln, wie sie bei Nichtvorliegen einer Schwangerschaft behandelt worden wären. Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen. Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Schlagworte

Auswahlkriterium

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

20010040

Dokumentnummer

NOR40198984

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