§ 4.
Internen und halbinternen Schülern ist für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall ein Verpflegungskostenrückersatz zu leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
10010515
Dokumentnummer
NOR12134430
alte Dokumentnummer
N8198719808J
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