§ 4 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 4.

Internen und halbinternen Schülern ist für einen durch Teilnahme an schulischen Lehrfahrten und Exkursionen bedingten gänzlichen Verpflegungsausfall ein Verpflegungskostenrückersatz zu leisten, welcher mit 4,5 Punkten pro Tag festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134430

alte Dokumentnummer

N8198719808J

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