§ 4 Förderung von Handwerkerleistungen

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2014

Förderungsausmaß

§ 4.

Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40162064

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