Förderungsausmaß
§ 4.
Die Höhe der Förderung beträgt 20% der förderbaren Kosten (ohne Umsatzsteuer), wenn die förderbaren Kosten je Rechnung mindestens 200 Euro betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Jahr beträgt 3 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Jahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20008829
Dokumentnummer
NOR40162064
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