§ 4 Förderung der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte Innsbruck 1984

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

§ 4.

Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln ist davon abhängig zu machen, daß sich der Verein „Organisationskomitee der III. Weltwinterspiele für Körperbehinderte“ verpflichtet,

  1. 1. Organen des Bundes die überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
  2. 2. über die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung über alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben innerhalb einer angemessenen Frist zu berichten und
  3. 3. den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen der fördernden Stelle rückzuerstatten und diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen, wenn die fördernde Stelle über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder die Förderung widmungswidrig verwendet wurde oder vorgesehene Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt worden sind.

Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz.

vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10009532

Dokumentnummer

NOR12120870

alte Dokumentnummer

N7198310456Y

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