§ 4 Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1971

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 4.

(1) Die Gesellschaft hat mit dem Kreditnehmer zu vereinbaren, daß dieser ihm für die Übernahme der Vorbürgschaft ein Haftungsentgelt (Verwaltungskostenbeitrag und Bürgschaftsprovision) zu zahlen hat. Dieses Entgelt darf ein Halbes vom Hundert jährlich nicht übersteigen und ist halbjährlich von dem noch ausstehenden verbürgten Kreditteil zu berechnen. Es ist vom Kreditgeber für die Gesellschaft einzuheben.

(2) Für die Übernahme der Nachbürgschaft des Bundes ist ein Entgelt nicht zu erheben.

(3) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge sind von der Gesellschaftsteuer und von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Die grundbücherlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung der im § 1 genannten Darlehen und Kredite sind von den Gerichtsgebühren befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10006278

Dokumentnummer

NOR12069390

alte Dokumentnummer

N5196925507L

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