§ 4 Fonds-Melde-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Übergangsvorschriften

§ 4

(1) Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG,

(2) Wenn die in Abs. 1 angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG pauschal besteuert.

(3) Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in derAnlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.

(4) Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 1 läuft abweichend von § 1 Abs. 3 erstmalig am 30. September 2012 ab.

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