Übergangsvorschriften
§ 4
(1) Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG,
- für die per 31. März 2012 eine korrekte Meldung gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgt ist oder
- für die ein rechtzeitiger Nachweis gemäß § 40 Abs. 2 Z 2 erster und zweiter Satz InvFG 1993 in der Fassung vor dem BBG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 für die vor dem 1. April 2012 als zugegangen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge erbracht wurde, oder
- die nach dem 31. Dezember 2011 erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen wurden und deren Vertrieb innerhalb eines Monats tatsächlich begonnen hat, wenn sie bis zum Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist die Absichtserklärung gemäß § 3 Abs. 2 abgeben,
und die in der Liste der Meldefonds gemäß § 3 Abs. 1 veröffentlicht wurden.
(2) Wenn die in Abs. 1 angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG pauschal besteuert.
(3) Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in derAnlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.
(4) Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 1 läuft abweichend von § 1 Abs. 3 erstmalig am 30. September 2012 ab.
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