§ 4 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anforderungen an Futtermittel

§ 4.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren sowie zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr geboten ist, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik durch Verordnung

  1. 1. Anforderungen an Futtermittel hinsichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ihrer Zusammensetzung festzusetzen,
  2. 2. Einzelfuttermittel nach § 5 allgemein oder für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen,
  3. 3. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel oder Verwendungszwecke zuzulassen und deren Gehalte in Futtermitteln sowie allfällige Zeitspannen zwischen Verfütterung und Gewinnung von tierischen Erzeugnissen (Wartezeit) zu bestimmen,
  4. 4. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln festzusetzen,
  5. 5. Stoffe zu bestimmen, die nicht als Futtermittel in Verkehr gebracht werden dürfen,
  6. 6. für die Herstellung oder Behandlung von Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegenstände zu beschränken oder zu verbieten oder die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschreiben oder zu verbieten.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 Z 3 bis 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

(3) Futtermittel dürfen gewerblich nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in einer Verordnung nach Abs. 1 Z 1 festgesetzten Anforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136741

alte Dokumentnummer

N8199331594J

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