Fristenverlängerungen in der Pensionskassenaufsicht
§ 4.
(1) Die in § 21e Abs. 5 PKG mit
- 1. fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegte Frist zur Übermittlung des Prüfungsberichts durch den Prüfaktuar an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Pensionskasse sowie dem Abschlussprüfer;
- 2. sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegte Frist zur Übermittlung des Prüfungsberichts durch die Pensionskasse an die FMA
- wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 geendet haben, um jeweils einen Monat verlängert.
(2) Die in § 30a Abs. 1 PKG mit sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres festgelegten Fristen zur Übermittlung der in § 30a Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Dokumente an die FMA wird für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2020 geendet haben, um einen Monat verlängert.
(3) Die in § 36 Abs. 2 PKG mit vier Wochen festgelegte Frist zur Übermittlung der Quartalsausweise an die FMA wird für die Quartalsausweise zu den Stichtagen 31. März 2020, 30. Juni 2020 und 30. September 2020 um jeweils eine Woche verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Gesetzesnummer
20011156
Dokumentnummer
NOR40222932
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