§ 4 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1973

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 137/1986).

Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 4 Abs. 3 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 4.

(1) Ab dem Tage der Zustellung eines Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973) sind Verzugszinsen in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten; sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor dem 30. Tage nach der Durchführung des gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem Tage zu entrichten.

(2) Über Forderungen gegen einen Schuldner in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

10011455

Dokumentnummer

NOR12148094

alte Dokumentnummer

N9197339772L

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