§ 4 Flugsicherungsstreckengebührenverordnung 1973

Alte FassungIn Kraft seit 24.10.1973

Zu § 4 Abs. 3 des
Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

Zu § 4 Abs. 3 des
Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973

§ 4

(1) Ab dem Tage der Zustellung eines Zahlungsauftrages (§ 5 Abs. 1 des Flugsicherungsstreckengebührengesetzes 1973) sind Verzugszinsen in der Höhe von 9% pro Jahr zu entrichten; sofern der Zahlungsauftrag jedoch vor dem 30. Tage nach der Durchführung des gebührenpflichtigen Fluges zugestellt werden sollte, sind die Verzugszinsen erst ab diesem Tage zu entrichten.

(2) Über Forderungen gegen einen Schuldner in der Höhe von insgesamt weniger als 5 Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika ist kein eigener Zahlungsauftrag zu erlassen.

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