§ 4 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 4.

Die Einfuhr von Fleisch – ausgenommen Geflügel und Wild – darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.

Schlagworte

Schlachtbetrieb, Zerlegebetrieb

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133922

alte Dokumentnummer

N8198513445L

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