§ 4 FKG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

§ 4.

(1) Die Finanzunternehmen haben zu beobachten, ob sie ein zusätzlich beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des § 5 darstellen. Sind sie der Ansicht, dass dies zutrifft oder nicht mehr zutrifft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die FMA hat anhand der §§ 2, 3 und 5 festzustellen, ob eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist, welches in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Zu diesem Zweck hat sie mit den zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, erforderlichenfalls zusammenzuarbeiten. Gelangt die FMA zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte, welches noch nicht als solches eingestuft wurde, so teilt sie dies den anderen zuständigen Behörden mit.

(3) Die FMA hat das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder – in Ermangelung eines solchen – das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der in der Gruppe mit dem höheren Anteil vertretenen Finanzbranche davon zu unterrichten, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde. Die FMA hat ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zu informieren.

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